Steuerausgleich 2022 – abwarten oder selber aktiv werden?
Dein Steuerausgleich am Smartphone

Du hast deinen Steuerausgleich selber in der Hand – oder besser gesagt am Smartphone! Zusammen mit deinem verlässlichen Partner RelaxTax, der für dich die sog. „extra Meile“ geht, erledigst du deinen Steuerausgleich.

Seit einigen Jahren bietet das Finanzamt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (AANV), also einen automatischen Steuerausgleich – klingt ja auf den ersten Blick mal gut. Auf Basis von verfügbaren Daten (Jahreslohnzettel, Kirchenbeitrag, Spenden, Nachkauf Versicherungszeiten), die das Finanzamt von den diversen Stellen bekommt, wird mal gerechnet, ob es zu einer Lohnsteuergutschrift kommt oder nicht. Das machen sie aber erst beginnend mit September Schritt für Schritt bis Jahresende. Somit, wenn du eine Gutschrift bekommen solltest, wartest du mehrere Monate darauf – aber ist das wirklich der beste Weg?

Definitiv nicht – woher soll das Finanzamt denn wissen, dass du noch viele weitere Absetzmöglichkeiten hast? Beispielsweise Pendlerpauschale, Kosten für Aus-, Fort- oder Weiterbildung, Kosten für's Home-Office oder dass du Alleinverdiener:in/Alleinerzieher:in bist und den Familienbonus für dein Kind/deine Kinder beantragen möchtest, und und und.

Wer selber beim Finanzamt einen Steuerausgleich einreicht, muss in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von 1 Monat rechnen – D.h. wenn du deinen Steuerausgleich selber im Februar 2023 machst, stehen die Chancen sehr sehr gut, dass du deinen Steuerbescheid und dein Lohnsteuerguthaben bereits im März 2023 bekommst, und nicht erst im Herbst 2023.

Wer hat nicht lieber einige Hundert Euro viele Monate früher am Konto, gerade in Zeiten wie diesen?

Vertraue auf RelaxTax als deinen zuverlässigen Partner für deinen Steuerausgleich! Wir haben die Erfahrung und wissen genau worauf es ankommt.

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Rechtliches

  • Schnellster Steuerausgleich mittels elektronischer Übermittlung an das Finanzamt
  • Produktpreise können sich ohne Benachrichtigung jederzeit ändern
  • Die finale Berechnung und Beurteilung über Steuerguthaben oder -nachforderungen erfolgt ausschließlich durch das zuständige Finanzamt und wird mittels rechtsgültigen Einkommensteuerbescheid festgestellt

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